Überprüfung der hygienischen Trinkwasserqualität für Pflegeheime, Seniorenheime und Kindertagesstätten
Gemäß Trinkwasserverordnung
sind Betreiber von Pflegeheimen, Seniorenheimen, Kindertagesstätten oder ähnlichen Einrichtungen mit entsprechenden Wasserversorgungsanlagen verpflichtet, eine Überprüfung des Wassers
auf Legionellen durchzuführen. Pflegeheime, Seniorenheime, KITAs, etc. gelten als öffentliche Einrichtungen, die ihr Wasser der
Öffentlichkeit zur Verfügung stellen und sind daher gemäß der Trinkwasserverordnung zu einer jährlichen Trinkwasseruntersuchung verpflichtet.
Untersuchungspflichten für öffentlich bereitgestelltes Wasser
Gemäß Trinkwasserverordnung müssen nach § 14 Absatz
3 TrinkwV Untersuchungen des Trinkwassers erfolgen. Die zeitliche Häufigkeit
regelt die Anlage 4 TrinkwV. Es gilt für öffentliche Anlagen eine jährliche
Untersuchungspflicht auf Legionellen.
Welche Anlagen fallen unter die Begrifflichkeit
öffentlicher Wasserversorgungsanlagen?
Diese Anlagen sind definiert als Anlagen
die ihr Wasser ohne Gewinnerzielungsabsicht einem wechselnden Personenkreis zur
Verfügung stellen. Das sind u.a. Krankenhäuser; Altenheime; Schulen;
Kindertagesstätten; Jugendherbergen, aber auch Justizvollzugsanstalten,
Bahnhöfe, Flughäfen, Asylbewerberunterkünfte, Sportanlagen oder sonstige
Gemeinschaftseinrichtungen.
Auch hier gilt die entsprechende Regelung, dass die
Warmwasseraufbereitung die Vorgaben von > 400 Liter bzw. und/oder die
3-Liter-Regel erfüllen muss, um als Großanlage untersuchungspflichtig zu sein.
Unbetroffen davon sind natürlich Pflichten aus anderen Rechtsbereichen z. B.
aus Hygienebestimmungen für medizinische Einrichtungen (MedHygV), aus der
allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (BGB § 823), aus Vorgaben der
Arbeitsstättenverordnung und aus der Fürsorgepflicht als Arbeitgeber zu
berücksichtigen.
Achtung: Für
Betreiber von öffentlichen Anlagen besteht gemäß §13 Abs 2 5 weiterhin eine
Anzeigepflicht gem. §13 Abs 1 an das Gesundheitsamt! Das heisst, die Betreiber sind verpflichtet dem Gesundheitsamt das Vorhandensein einer Großanlage zur Trinkwasserverordnung zu melden.
Der Untersuchungsumfang entspricht dem Umfang wie
es auch für die gewerblich genutzten Objekte gefordert wird, jeweils eine Probe
am Ausgang und Eingang der Trinkwassererwärmungsanlage, sowie an den
entferntesten Stellen in der Peripherie, möglichst jeden Steigstrang. Das
Gesundheitsamt kann gemäß §19 der TrinkwV den Umfang der Überwachung ändern.
